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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 120 Baugesetz (BauG) - 2 Einleitung und Durchführung

Massnahmen und Finanzierung - Baulandumlegung, Grenzregulierung, Ablösung von Dienstbarkeiten
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Art. 120 Baugesetz (BauG) · 2 Einleitung und Durchführung

1. Das Umlegungsverfahren wird eingeleitet entweder

a) durch Mehrheitsbeschluss der beteiligten Grundeigentümer oder

b) durch Beschluss des Gemeinderates oder

c) durch Anordnung der Direktion für Inneres und Justiz.

2. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Das Grundbuchamt gibt den beteiligten Grundeigentümern davon Kenntnis. Während des Umlegungsverfahrens sind rechtliche oder tatsächliche Änderungen, welche die Umlegung beeinträchtigen könnten, untersagt.

3. Durchgeführt wird die Baulandumlegung im Verfahren durch Vereinbarung, durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft oder von Amtes wegen.

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