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Art. 117 Baugesetz (BauG) - Planung

Massnahmen und Finanzierung - Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten
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Art. 117 Baugesetz (BauG) · Planung

Die Planungsregion bzw. Regionalkonferenz erstellt zusammen mit der Direktion für Inneres und Justiz, den zuständigen Fachstellen des Kantons und den Gemeinden Konzepte und Sachpläne für die Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten.

Die Grundeigentümer, die Organisationen des Natur- und Heimatschutzes, der Wanderwege, der Radfahrer, der Behinderten und gegebenenfalls weitere interessierte Organisationen sind anzuhören.

Rechtsverbindlich geordnet wird die Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten in der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinden und in kommunalen, regionalen oder kantonalen Überbauungsordnungen.

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