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Art. 116 Baugesetz (BauG) - Grundsätze

Massnahmen und Finanzierung - Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten
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Art. 116 Baugesetz (BauG) · Grundsätze

1. Die Erholungsgebiete, die im Richtplan nach Raumplanungsgesetz (Art. 103 ff.) bezeichnet sind, sind namentlich im Bereiche städtischer Agglomerationen entsprechend den Bedürfnissen der Bevölkerung zu erschliessen und auszustatten.

2. Insbesondere sollen

a) das Wanderwegnetz gemäss den Grundsätzen des Bundes seiner Zweckbestimmung erhalten, nötigenfalls wiederhergestellt oder ergänzt werden;

b) geeignete Wegverbindungen als Radwanderwege bezeichnet und gestaltet, allenfalls ergänzt werden;

c) Rast- und Spielplätze angelegt und Aussichtspunkte erschlossen werden.

3. Auf Natur und Landschaft wie auch auf andere Interessen, insbesondere solche der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft, ist Rücksicht zu nehmen.

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