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Art. 113 Baugesetz (BauG) - 2 Verfahren 2.1 Kostenanteil der Grundeigentümer

Massnahmen und Finanzierung - Erschliessung der Bauzone
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Art. 113 Baugesetz (BauG) · 2 Verfahren 2.1 Kostenanteil der Grundeigentümer

Das zuständige Gemeindeorgan legt mit seinem Kreditbeschluss den Kostenanteil der Grundeigentümer fest (Art. 112 Abs. 1).

Der Beschluss über den Kostenanteil wird veröffentlicht. Er kann beim Regierungsstatthalter angefochten werden. Die dem Beschluss zugrundeliegende Qualifikation der Strasse als Basiserschliessung beziehungsweise Detailerschliessung kann Gegenstand der Beschwerde sein, wenn sie nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.

Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

Der rechtskräftige Beschluss über den Kostenanteil der Grundeigentümer kann im Verfahren nach Artikel 114 nicht mehr angefochten werden.

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