Art. 112 Baugesetz (BauG) - Grundeigentümerbeiträge an Strassenbauten 1 Grundsätze
Art. 112 Baugesetz (BauG) · Grundeigentümerbeiträge an Strassenbauten 1 Grundsätze
1. Den Grundeigentümern können die Kosten von Strassenbauten, die ihnen einen besonderen Vorteil bringen, wie folgt überwälzt werden
a) bis zu 100% bei Strassen der Detailerschliessung und der Erschliessung von Ferienhauszonen sowie von Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ausserhalb des Siedlungsbereichs;
b) höchstens zu 80% bei Quartiersammelstrassen;
c) höchstens zu 50% bei den übrigen Strassen mit teilweiser Erschliessungsfunktion.
2. Die Beiträge der einzelnen Grundeigentümer werden nach Massgabe ihres Vorteils, in der Regel nach den baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten, bestimmt.
3. Grundeigentümer, die einen aussergewöhnlichen Erschliessungsaufwand verursachen, haben für die Mehrkosten aufzukommen.
4. Die Gemeinde trägt die Strassenbaukosten, die nach den vorstehenden Grundsätzen nicht auf die Grundeigentümer überwälzt werden können oder die nicht einbringlich sind.