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Art. 111 Baugesetz (BauG) - Erschliessungsabgaben der Grundeigentümer

Massnahmen und Finanzierung - Erschliessung der Bauzone
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Art. 111 Baugesetz (BauG) · Erschliessungsabgaben der Grundeigentümer

1. Erschliessungsabgaben der Grundeigentümer sind

a) die Grundeigentümerbeiträge an Strassen (Art. 112 ff.);

b) die einmaligen Gebühren an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung. Zur Vorfinanzierung von Anlagen können die Gemeinden in ihren Reglementen den Bezug von Grundeigentümerbeiträgen vorsehen, die an die einmaligen Gebühren anzurechnen sind.

2. In Überbauungsordnungen können die Grundeigentümerabgaben an die Erschliessung pauschal festgesetzt werden. Die Vorschriften müssen sicherstellen, dass die Leistungspflichtigen nicht unverhältnismässig belastet werden und dass die Interessen der besonderen Erschliessungsträger gewahrt bleiben.

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