721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 110 Baugesetz (BauG) - 2 Kostenregelung
Massnahmen und Finanzierung - Erschliessung der Bauzone
Art. 110 Baugesetz (BauG) · 2 Kostenregelung
1. Die bauenden Grundeigentümer haben die gesamten Kosten bis zur Fälligkeit der Kostenanteile der Gemeinde und der übrigen Grundeigentümer zinslos vorzuschiessen. Für die endgültige Kostenverteilung gelten die Artikel 112-114.
2. Der Gemeindeanteil wird ein Jahr nach der amtlichen Abnahme der fertig gestellten Anlagen fällig.
3. Die Beiträge der übrigen Grundeigentümer werden mit der Nutzung ihrer Grundstücke als Bauland, spätestens aber ein Jahr nach der amtlichen Abnahme der fertig gestellten Anlagen fällig.