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BAUGLC
CH-BE
Art. 11 Baugesetz (BauG) - Bauvorhaben in und an Gewässern
Öffentliches Baurecht - Einordnung und Gestaltung
Art. 11 Baugesetz (BauG) · Bauvorhaben in und an Gewässern
1. Die Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach Bundesrecht.
2. Im dicht überbauten Gebiet des Gewässerraums haben Bauten und Anlagen die bestehenden Bebauungsstrukturen zu berücksichtigen.
3. Die bundesrechtlichen Vorschriften für Bauten und Anlagen im Gewässerraum gelten auch für Bauvorhaben in Gewässern.
4. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können auf den dafür freigegebenen Gewässerflächen oder auf dem festen Ufer Hafen- und Landeanlagen, Bootsanbindestellen, Trockenplätze für Boote, Schiffsbojen sowie Anlagen für den Bade- und Wassersport und die Fischerei bewilligt werden.
5. Das Gesetz über See- und Flussufer[2] sowie die Vorschriften der besonderen Gesetzgebung und der Gemeinden bleiben vorbehalten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
110 2012 44 · be (Art. 11 Abs. 1 BauG)
Building Permit Refusal and Mooring Pile Removal Upheld
This provision, requiring a public interest for constructions in waters, was cited as a reason why the private interest did not prevail over public interests.
110 2007 68 · be (Art. 11 Abs. 1 BauG)
Municipality Appeal Over Refusal of Exception Permit for Lakeside Buoys
This article's requirements (location dependency and public interest) were examined to determine if the exception permit under Art. 24 RPG could be granted, leading to the decision to annul the permit.