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Art. 10e Baugesetz (BauG) - 6.2 Bauinventar

Öffentliches Baurecht - Einordnung und Gestaltung
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Art. 10e Baugesetz (BauG) · 6.2 Bauinventar

Die Aufnahme der schützenswerten und der erhaltenswerten Baudenkmäler in das Bauinventar ist Voraussetzung für den Schutz nach Artikel 10b.

Ergänzungen eines bestehenden Bauinventars, die ausserhalb einer Gesamtrevision und weniger als sechs Monate vor dem Einreichen eines Baugesuchs vorgenommen worden sind, berühren das betreffende Bauvorhaben nicht.

Vorbehalten bleibt die Ergänzung eines Bauinventars im Falle von Entdeckungen nach Artikel 10f.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2021 3 · be (Art. 10e Abs. 1 BauG)
Appeal Against Municipal Permit for 5G Antenna Installation in Protected Townscape
Cited in the reasoning regarding the prerequisite for monument protection (inclusion in the inventory).