Art. 10d Baugesetz (BauG) - 6 Inventare 6.1 Gegenstand, Verfahren
Art. 10d Baugesetz (BauG) · 6 Inventare 6.1 Gegenstand, Verfahren
1. Inventare sind zu erstellen über
a) die schützenswerten und die erhaltenswerten Baudenkmäler gemäss Artikel 10a und 10b (Bauinventar),
b) * geschichtliche und archäologische Stätten, Fundstellen und Ruinen gemäss Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe e (archäologisches Inventar),
c) * die übrigen Objekte des besonderen Landschaftsschutzes gemäss Artikel 9a, mit Ausnahme der besonders schönen Landschaften.
2. Der Grundeigentümer kann im Nutzungsplanverfahren (Art. 64a) oder, wenn seit Errichtung des Inventars kein solches durchgeführt worden ist, im Baubewilligungsverfahren den Nachweis verlangen, dass ein Inventar richtig ist.
2a. Der Bestand der schützenswerten und der erhaltenswerten Baudenkmäler im Bauinventar darf sieben Prozent des Gesamtgebäudebestandes des Kantons nicht überschreiten.
3. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Verfahren der Inventarisierung.