721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 10c Baugesetz (BauG) - 5 Verfahren
Öffentliches Baurecht - Einordnung und Gestaltung
Art. 10c Baugesetz (BauG) · 5 Verfahren
1. Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren archäologische Objekte gemäss Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe e, schützenswerte Baudenkmäler oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen. Sind keine solchen Objekte oder Baudenkmäler betroffen, genügt der Einbezug der Gemeinden.
2. ...