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Art. 10a Baugesetz (BauG) - 4 Baudenkmäler 4.1 Begriffe

Öffentliches Baurecht - Einordnung und Gestaltung
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Art. 10a Baugesetz (BauG) · 4 Baudenkmäler 4.1 Begriffe

1. Baudenkmäler sind herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert. Dazu gehören namentlich Ortsbilder, Baugruppen, Bauten, Gärten, Anlagen, innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen.

2. Baudenkmäler sind schützenswert, wenn sie wegen ihrer bedeutenden architektonischen Qualität oder ihrer ausgeprägten Eigenschaften ungeschmälert bewahrt werden sollen.

3. Sie sind erhaltenswert, wenn sie wegen ihrer ansprechenden architektonischen Qualität oder ihrer charakteristischen Eigenschaften geschont werden sollen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2020 76 · be (Art. 10a BauG)
Agricultural Expansion Permit Overturned Due to Lack of Public Notification and Flawed Planning
Although cited in the reasoning regarding public interest, this article defining monument protection was necessary to establish the need for publication.