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Art. 109 Baugesetz (BauG) - Erstellung durch Grundeigentümer 1 Grundsätze

Massnahmen und Finanzierung - Erschliessung der Bauzone
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Art. 109 Baugesetz (BauG) · Erstellung durch Grundeigentümer 1 Grundsätze

1. Der Gemeinderat kann den interessierten Grundeigentümern vertraglich die Planung und Erstellung von Erschliessungsanlagen überbinden. Es gelten dafür folgende Grundsätze

a. Die Anlagen sind gemäss einer allenfalls bestehenden oder vorgeschriebenen Überbauungsordnung zu erstellen.

b. Zeit und Höhe der Leistungen der Gemeinde an die betreffenden Anlagen und der Grundeigentümeranteil (Art. 112 Abs. 1) müssen rechtskräftig festgelegt sein.

c. Planung und Bau der Anlagen stehen unter der Aufsicht der Gemeinde.

d. * Die Anlagen sind ohne Verzug, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren seit Baubeginn fertig zu stellen. Bei besonderen Verhältnissen kann der Gemeinderat diese Frist verlängern.

2. Die Anlagen gehen nach ihrer ordnungsgemässen Erstellung von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt über. Der Gemeinderat stellt den Eigentumsübergang in einer Verfügung fest, eröffnet diese den bisherigen Eigentümern und meldet, sobald die Verfügung rechtskräftig ist, die neuen Eigentumsverhältnisse zur Eintragung in das Grundbuch an.

3. Durch Gemeindevorschrift können Reinigung, Schneeräumung, Glatteisbekämpfung auf Gehwegen, Treppen, arealinternen Strassen und dergleichen den Eigentümern der anstossenden Grundstücke auferlegt werden.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für Anlagen, deren Erstellung besonderen Erschliessungsträgern obliegen würde. Deren Organe handeln im Einvernehmen mit der Gemeinde.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

100 2022 168 · be (Art. 109 Abs. 2 BauG)
Ownership Transfer of Private Access Road to Municipality
The decision relies on this article as the legal basis for the expropriation/transfer of ownership of the detail access facility to the municipality.
110 2019 75 · be (Art. 109 Abs. 2 BauG)
Appeal Regarding Building Permit Setback Exception and Traffic Safety near Cul-de-Sac
Cited in the reasoning to explain the legal requirement for detailed development facilities to transfer ownership to the municipality, although not directly used in the final orders.
110 2018 98 · be (Art. 109 al. 2 LC)
Villa Building Permit Appeal Regarding Set-Backs and Access Road Classification
Cited in the reasoning leading to the conclusion that the rear section of the access road did not automatically transfer to the municipality's ownership as facility development.
110 2015 149 · be (Art. 109 BauG)
Building Permit Denial Over Insufficient Access Reversed
Cited in the reasoning regarding the contractual transfer of detailed access infrastructure planning to private parties.