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Art. 108 Baugesetz (BauG) - Zuständigkeit; Erschliessungsprogramm

Massnahmen und Finanzierung - Erschliessung der Bauzone
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Art. 108 Baugesetz (BauG) · Zuständigkeit; Erschliessungsprogramm

Die Gemeinde projektiert und baut die Erschliessungsanlagen, soweit dafür nicht besondere Erschliessungsträger bestehen oder die Erstellung durch Grundeigentümer vereinbart ist.

Die Bauzone ist innert 15 Jahren ab rechtskräftiger Genehmigung zu erschliessen.

Der Gemeinderat beschliesst das Erschliessungsprogramm. Darin wird aufgezeigt, wie, wann und mit welchen Gesamtkosten die Erschliessung, ihr Ausbau oder Ersatz in den einzelnen Etappen erfolgen.

Die Gemeinde passt das Erschliessungsprogramm veränderten Verhältnissen an, doch kann sie eine vorgesehene Erschliessung nur mit der Zustimmung der Eigentümer, die nach Artikel 108a einen Erschliessungsanspruch haben, vom Programm absetzen.

Ist ein besonderer Erschliessungsträger mit dem Bau einer Erschliessungsanlage im Verzug, so kann die Gemeinde nach erfolgloser Mahnung die Anlage auf Kosten des Erschliessungsträgers selbst bauen. Gegen Verfügungen über die Ersatzvornahme kann Beschwerde bei der zuständigen Fachdirektion erhoben werden. Deren Beschwerdeentscheide können beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

110 2023 14 · be (Art. 108 BauG)
Building Permit Denial Based on Unsecured Site Accessibility and Traffic Safety Requirements
Cited in the reasoning regarding the municipality's obligation to ensure development (Erschliessung).
100 2016 361 · be (Art. 108 Abs. 1 BauG)
Hubelstrasse Expansion Zoning Permit Partially Overturned Due to Withdrawn Linked Plan
Cited in E. 6.1 regarding the municipal task of providing infrastructure, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-5.
110 2015 149 · be (Art. 108 Abs. 1 BauG)
Building Permit Denial Over Insufficient Access Reversed
Cited in the reasoning concerning the municipality's general duty to plan and build access infrastructure.
110 2014 64 · be (Art. 19 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 Bst. a und Art. 108 Abs. 1 BauG)
Appeal Regarding Retroactive Building Permit for Landscaping, Retaining Wall, and Public Footpath Relocation Due to Usability and Setback Violations
Cited in the reasoning section establishing the municipality's duty to provide access to building zones.