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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 107 Baugesetz (BauG) - Abgrenzungen

Massnahmen und Finanzierung - Erschliessung der Bauzone
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Art. 107 Baugesetz (BauG) · Abgrenzungen

1. Als Basiserschliessungsanlagen gelten die in den Richtplänen oder Überbauungsordnungen der Gemeinde als solche bezeichneten, beim Fehlen einer Ausscheidung, die ihrer Natur nach zu den Hauptsträngen zu rechnenden Anlagen.

2. Der Basiserschliessung werden insbesondere zugerechnet

a) Kantonsstrassen und Verbindungsstrassen zwischen Ortschaften und Ortschaftsteilen;

b) Hauptverkehrsadern, Geschäftsstrassen und Plätze in Ortszentren;

c) Sammelstrassen zur Abnahme des Quartierverkehrs;

d) von öffentlichen Verkehrsmitteln befahrene Strassen;

e) vorwiegend der Erschliessung öffentlicher Bauten und Anlagen dienende Strassen.

3. Die Vorschriften über die Detailerschliessung sind nicht anwendbar auf Hauszufahrt und Hausanschlüsse sowie auf Spiel- und Freizeitanlagen, die mit der Detailerschliessung kombiniert sind.

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