Art. 104 Baugesetz (BauG) - Verfahren
Art. 104 Baugesetz (BauG) · Verfahren
1. Die Direktion für Inneres und Justiz erstellt, überarbeitet und bewirtschaftet den Richtplan in Abstimmung mit den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen sowie den betroffenen kantonalen Direktionen. Sie sorgt dafür, dass dabei die Vorgaben und Sachpläne des Bundes, die Grundsätze der kantonalen Raumplanung sowie die kantonalen Konzepte und Sachpläne berücksichtigt werden.
2. Sie führt unter Einbezug der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen das Mitwirkungsverfahren (Art. 58) zum Richtplanentwurf durch.
3. Der Regierungsrat beschliesst den Richtplan und Richtplanänderungen auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz.
4. Nach dem Beschluss des Regierungsrates tritt der Richtplan für den Kanton in Kraft. Für den Bund und die Nachbarkantone wird er erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich (Art. 11 Abs. 2 RPG).
5. Nach einer Gesamtüberarbeitung wird der Richtplan dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme unterbreitet.