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Art. 103 Baugesetz (BauG) - Bedeutung

Planungsrecht - Richtplan nach Raumplanungsgesetz
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Art. 103 Baugesetz (BauG) · Bedeutung

Im Richtplan nach Raumplanungsgesetz stimmen die Gemeinden, die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen, der Kanton und der Bund ihre Planungen und weiteren raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung aufeinander ab.

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