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BAUGLC
CH-BE
Art. 103 Baugesetz (BauG) - Bedeutung
Planungsrecht - Richtplan nach Raumplanungsgesetz
Art. 103 Baugesetz (BauG) · Bedeutung
Im Richtplan nach Raumplanungsgesetz stimmen die Gemeinden, die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen, der Kanton und der Bund ihre Planungen und weiteren raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung aufeinander ab.