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Art. 102 Baugesetz (BauG) - Kantonale Überbauungsordnung

Planungsrecht - Kantonsplanung
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Art. 102 Baugesetz (BauG) · Kantonale Überbauungsordnung

1. Die Direktion für Inneres und Justiz kann zur Wahrung kantonaler oder gefährdeter regionaler Interessen in kantonalen Überbauungsordnungen namentlich festlegen

a) **\*** öffentliche Werke und Verkehrsanlagen, Schiessplätze;

b) Industriezonen, Ablagerungs- und Materialabbaustellen;

c) Massnahmen der Ortsbild-, Landschafts- und Ufergestaltung (Art. 9-11);

d) Massnahmen zur Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten (Art. 116 ff.);

e) **\*** Zonen für öffentliche Nutzungen, insbesondere für Halteplätze für Fahrende, sowie Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Grünzonen und Schutzgebiete;

f) **\*** Massnahmen zur Realisierung von Entwicklungsschwerpunkten (ESP) und anderen im kantonalen Richtplan bezeichneten Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt.

2. Eine kantonale Überbauungsordnung hat dieselben Rechtswirkungen wie kommunale Überbauungsordnungen.

3. Gegen die Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

4. Beschwerdebefugt sind die Einsprecherinnen und Einspracher sowie die betroffenen Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen (Art. 97 Abs. 1).

5. Artikel 61b ist sinngemäss anwendbar.

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