Art. 101 Baugesetz (BauG) - Mitfinanzierung von Verkehrsinfrastrukturen durch den Bund; Trägerschaft
Art. 101 Baugesetz (BauG) · Mitfinanzierung von Verkehrsinfrastrukturen durch den Bund; Trägerschaft
1. Der Kanton ist beitragsberechtigter Träger der vom Bund mitfinanzierten Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen gemäss Artikel 17a bis 17d des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG).
2. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen über die Mitfinanzierung mit dem Bund ab.
3. Vor dem Abschluss von solchen Vereinbarungen hört der Regierungsrat die Gemeinden und die weiteren Träger der regionalen Agglomerationsprogramme gemäss Artikel 98a an.
4. Werden die in den Vereinbarungen vorgesehenen Leistungen durch die Gemeinden erbracht, vergütet der Kanton den Gemeinden die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten.
5. Die besondere Gesetzgebung regelt die Planung, Finanzierung und Beschlussfassung sowie die Zuständigkeiten für die Realisierung der einzelnen Verkehrsinfrastrukturprojekte.