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BAUGLC
CH-BE
Art. 100 Baugesetz (BauG) - Raumplanungsbericht
Planungsrecht - Kantonsplanung
Art. 100 Baugesetz (BauG) · Raumplanungsbericht
Der Regierungsrat bringt dem Grossen Rat einmal in jeder Legislaturperiode den Raumplanungsbericht zur Kenntnis.
Der Bericht beschreibt den Stand der Raumplanung im Kanton und erläutert die wesentlichen bevorstehenden Arbeiten und Massnahmen.
Der Regierungsrat kann mit dem Raumplanungsbericht dem Grossen Rat Grundsatzfragen der kantonalen Raumplanung zur Stellungnahme vorlegen.
Der Raumplanungsbericht wird in geeigneter Weise veröffentlicht.