Art. 10 Baugesetz (BauG) - 3 Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder
Art. 10 Baugesetz (BauG) · 3 Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder
1. Der Regierungsrat setzt eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ein.
2. Die OLK beurteilt zuhanden der Baubewilligungsbehörde prägende Bauvorhaben aus Sicht des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. Die Interessenabwägung obliegt der Baubewilligungsbehörde.
3. Die OLK berät kantonale Organe und nimmt in Planungs-, Konzessions- und Rechtsmittelverfahren Stellung zu Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes.
4. Sie berät Bauherrschaften und Projektverfasserinnen und -verfasser im Rahmen der Beurteilung von prägenden Bauvorhaben gemäss Absatz 2, wenn sie von diesen beigezogen wird.
5. Sie wird im Baubewilligungs- und Planerlassverfahren nicht beigezogen, wenn das betreffende Bauvorhaben oder Planungsgeschäft
a) bereits von der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission, der Kantonalen Denkmalpflege oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet worden ist oder
b) das Ergebnis eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens ist.