721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 1 Baugesetz (BauG) - Geltungsbereich
Öffentliches Baurecht - Voraussetzungen des Bauens
Art. 1 Baugesetz (BauG) · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für alle planungspflichtigen sowie baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien raumwirksamen Tätigkeiten, die nicht durch andere Gesetzgebungen abschliessend geregelt sind.