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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 1 Baugesetz (BauG) - Geltungsbereich

Öffentliches Baurecht - Voraussetzungen des Bauens
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Art. 1 Baugesetz (BauG) · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für alle planungspflichtigen sowie baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien raumwirksamen Tätigkeiten, die nicht durch andere Gesetzgebungen abschliessend geregelt sind.

Geltungsbereich Art. 1a Baugesetz (BauG) →

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