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712.1 CH-BE

Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung

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Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

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