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712.1 CH-BE

Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung

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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung

1. Als zuständige Behörde zur Festsetzung des Schadens aus vorbereitenden Handlungen im Expropriationsverfahren wird gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung as Regionalgericht bezeichnet.

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