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711.1 ENTVOExpro CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Enteignung (EntV)

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Art. 9 Verordnung über die Enteignung (EntV)

1. ...

2. Für die Teilnahme an Instruktionsverhandlungen (Augenscheine usw.) wird eine Kilometerentschädigung ausgerichtet, die dem jeweils gültigen Höchstansatz gemäss den vom Regierungsrat festgelegten Bestimmungen über die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge entspricht.

3. Die gleiche Regelung gilt, wenn mit dem Urteilstermin eine Instruktionsverhandlung verbunden ist.

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