711.1
ENTVOExpro
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Enteignung (EntV)
Art. 7 Verordnung über die Enteignung (EntV)
1. Präsident und Vizepräsident haben die Direktion für Inneres und Justiz halbjährlich über Arbeits- und Zeitaufwand schriftlich zu orientieren.