Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 ENTVOExpro CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Enteignung (EntV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Verordnung über die Enteignung (EntV)

1. Präsident und Vizepräsident haben die Direktion für Inneres und Justiz halbjährlich über Arbeits- und Zeitaufwand schriftlich zu orientieren.

← Art. 5 Verordnung über die Enteignung (EntV) Kanton Bern 711.1 Art. 8 Verordnung über die Enteignung (EntV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →