Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 ENTVOExpro CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Enteignung (EntV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über die Enteignung (EntV)

1. Die Gebühren für die Tätigkeit des Grundbuchamtes richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV).

2. ...

← Art. 4 Verordnung über die Enteignung (EntV) Kanton Bern 711.1 Art. 7 Verordnung über die Enteignung (EntV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →