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Art. 4 Verordnung über die Enteignung (EntV)

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Art. 4 Verordnung über die Enteignung (EntV)

1. In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen mit hohem Streitwert sind die Gerichtsbehörden befugt, die hievor festgesetzten Höchstgebühren entsprechend dem Prozessaufwand bis um das Doppelte zu überschreiten.

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