711.1
ENTVOExpro
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Enteignung (EntV)
Art. 3 Verordnung über die Enteignung (EntV)
1. Für Entscheide des Verwaltungsgerichtes beträgt die Gebühr 200 bis 10'000 Franken.
2. Für Entscheide der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes als Einzelrichter 40 bis 400 Franken.