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Art. 3 Verordnung über die Enteignung (EntV)

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Art. 3 Verordnung über die Enteignung (EntV)

1. Für Entscheide des Verwaltungsgerichtes beträgt die Gebühr 200 bis 10'000 Franken.

2. Für Entscheide der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes als Einzelrichter 40 bis 400 Franken.

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