711.1
ENTVOExpro
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Enteignung (EntV)
Art. 13 Verordnung über die Enteignung (EntV)
1. Vom Tage der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens an kann der Enteigner gegen Ausweis über die Benachrichtigung der zu Enteignenden den Bann im Sinne von Artikel 31 Enteignungsgesetz[[3]] im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken anmerken lassen.