711.1
ENTVOExpro
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Enteignung (EntV)
Art. 12 Verordnung über die Enteignung (EntV)
1. Die Präsidenten haben der Direktion für Inneres und Justiz zuhanden des Grossen Rates jeweils bis Ende Januar einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zuzustellen.