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Art. 12 Verordnung über die Enteignung (EntV)

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Art. 12 Verordnung über die Enteignung (EntV)

1. Die Präsidenten haben der Direktion für Inneres und Justiz zuhanden des Grossen Rates jeweils bis Ende Januar einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zuzustellen.

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