711.1
ENTVOExpro
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Enteignung (EntV)
Art. 10 Verordnung über die Enteignung (EntV)
1. Der Sekretär hat die einlangenden Geschäfte in eine Kontrolle einzutragen, aus der ersichtlich sind
a. die Parteien und ihre Vertreter;
b. Art und Datum der Erledigung;
c. ergriffene Rechtsmittel;
d. Datum der oberinstanzlichen Erledigung;
e **\***. Datum und Ort des Geschäftsabschlusses.