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Art. 10 Verordnung über die Enteignung (EntV)

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Art. 10 Verordnung über die Enteignung (EntV)

1. Der Sekretär hat die einlangenden Geschäfte in eine Kontrolle einzutragen, aus der ersichtlich sind

a. die Parteien und ihre Vertreter;

b. Art und Datum der Erledigung;

c. ergriffene Rechtsmittel;

d. Datum der oberinstanzlichen Erledigung;

e **\***. Datum und Ort des Geschäftsabschlusses.

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