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711.1 ENTVOExpro CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Enteignung (EntV)

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Art. 1 Verordnung über die Enteignung (EntV)

Die Schätzungskommission bezieht für ihre gesamte Tätigkeit und die Arbeit des Sekretariates eine einheitliche Gebühr. In dieser Gebühr sind die Auslagen wie Reiseentschädigung, Zeugengelder, Expertenhonorare, Porti, Telephonspesen usw. nicht inbegriffen.

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