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Art. 9 Gesetz über die Enteignung - 4 Befristung des Ausdehnungsrechtes

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsrecht
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Art. 9 Gesetz über die Enteignung · 4 Befristung des Ausdehnungsrechtes

1. Das Ausdehnungsrecht muss spätestens innerhalb 30 Tagen seit der rechtskräftigen Festsetzung der Entschädigung bei der Behörde geltend gemacht werden, die mit der Ermittlung der Entschädigung befasst war.

2. Die prozessleitende Behörde kann den Beteiligten im Laufe des Verfahrens jederzeit angemessene Fristen zur Anmeldung eines Ausdehnungsanspruches ansetzen.

3. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.

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