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Art. 8 Gesetz über die Enteignung - 3 Ausdehnung auf einzelne Teilgrundstücke

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsrecht
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Art. 8 Gesetz über die Enteignung · 3 Ausdehnung auf einzelne Teilgrundstücke

Entstehen durch die Enteignung mehrere Teilgrundstücke, so gelten die Artikel 6 und 7 sinngemäss.

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