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Art. 7 Gesetz über die Enteignung - 2 auf Begehren des Enteigners

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsrecht
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Art. 7 Gesetz über die Enteignung · 2 auf Begehren des Enteigners

1. Sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen, kann der Enteigner die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung vier Fünftel des Wertes des Ganzen ausmacht und sich das Restgrundstück für eine selbständige Verwendung nicht mehr eignet.

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