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Art. 62 Gesetz über die Enteignung - Inkrafttreten des Gesetzes

Übergangsbestimmungen und Vollzug des Gesetzes
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Art. 62 Gesetz über die Enteignung · Inkrafttreten des Gesetzes

1. Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

2. Hängige Verfahren auf Erteilung des Enteignungsrechtes oder über die Feststellung des Umfanges der Abtretungspflicht werden nach altem Recht durchgeführt. Das Schätzungsverfahren für Enteignungen, für die der Antrag auf gerichtliche Feststellung der Entschädigung beim Gerichtspräsidenten noch nicht eingelangt ist, richtet sich nach neuem Recht.

3. Die Voraussetzungen und Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsrechtes bestimmen sich auch für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon erledigten Enteignungen nach dem neuen Recht, wobei für den Fristenlauf die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes mitzählt.

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