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Art. 61 Gesetz über die Enteignung - Aufgehobenes Recht

Übergangsbestimmungen und Vollzug des Gesetzes
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Art. 61 Gesetz über die Enteignung · Aufgehobenes Recht

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 3. September 1868 über die Entziehung und Beschränkung des unbeweglichen Eigentums.

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