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Art. 6 Gesetz über die Enteignung - Ausdehnung der Enteignung 1 auf Begehren des Enteigneten

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsrecht
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Art. 6 Gesetz über die Enteignung · Ausdehnung der Enteignung 1 auf Begehren des Enteigneten

1. Der Enteignete kann die Ausdehnung der Enteignung verlangen, wenn von einem oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird und die bestimmungsgemässe Verwendung des restlichen Teils ausgeschlossen oder unverhältnismässig erschwert wäre.

2. Das Ausdehnungsrecht des Enteigneten entfällt, wenn ihm zumutbarer Realersatz geboten wird.

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