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Art. 59 Gesetz über die Enteignung - Ausführungserlasse

Übergangsbestimmungen und Vollzug des Gesetzes
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Art. 59 Gesetz über die Enteignung · Ausführungserlasse

1. Der Grosse Rat regelt die Gebühren für die Verrichtungen der Schätzungskommissionen sowie die Entschädigungen für ihre Präsidenten, Mitglieder und Sekretäre durch Dekret.

2. Im übrigen wird der Regierungsrat mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

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