711.0
CH-BE
Art. 59 Gesetz über die Enteignung - Ausführungserlasse
Übergangsbestimmungen und Vollzug des Gesetzes
Art. 59 Gesetz über die Enteignung · Ausführungserlasse
1. Der Grosse Rat regelt die Gebühren für die Verrichtungen der Schätzungskommissionen sowie die Entschädigungen für ihre Präsidenten, Mitglieder und Sekretäre durch Dekret.
2. Im übrigen wird der Regierungsrat mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.