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Art. 58 Gesetz über die Enteignung - Verteilungsverfahren

Verfahrensrecht der Enteignung - Vollzug der Enteignung
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Art. 58 Gesetz über die Enteignung · Verteilungsverfahren

1. Können sich die Beteiligten unter Mitwirkung des Grundbuchamtes über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, so entwirft das Grundbuchamt einen Verteilungsplan unter Berücksichtigung der Eintragungen im Grundbuch, der Urkunden des Entschädigungsverfahrens und in sinngemässer Anwendung der Gesetzgebung über die Zwangsverwertung von Grundstücken.

2. Der Verteilungsplan wird unter Anzeige an die in Betracht kommenden Berechtigten und unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, binnen welcher eine begründete Einsprache erhoben werden kann, zur Einsicht aufgelegt.

3. Das Grundbuchamt versucht, die eingegangenen Einsprachen zu bereinigen und veranlasst die Auszahlungen, soweit der Verteilungsplan in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Für unerledigt gebliebene Einsprachen setzt das Grundbuchamt Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches an, mit der Wirkung, dass bei Unterbleiben der Klage die Auszahlung nach Massgabe des Verteilungsplanes vorgenommen wird.

5. Die Beteiligten können Streitigkeiten über die Verteilung der Enteignungsentschädigung der Enteignungsschätzungskommission zum Entscheid übertragen.

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