711.0
CH-BE
Art. 57 Gesetz über die Enteignung - Verteilung
Verfahrensrecht der Enteignung - Vollzug der Enteignung
Art. 57 Gesetz über die Enteignung · Verteilung
1. Das Grundbuchamt kann die für das enteignete Grundstück oder für Grundstückteile bezahlten Entschädigungen, Minderwertsentschädigungen oder Abschlagszahlungen dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigter aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen.
2. Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfand- und Grundlastberechtigter des herrschenden Grundstückes erforderlich.