Art. 56 Gesetz über die Enteignung - Grundbucheintrag und Enteignungsvertrag
Art. 56 Gesetz über die Enteignung · Grundbucheintrag und Enteignungsvertrag
1. Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb durch Enteignung im Grundbuch eingetragen werde.
2. Die Beteiligten können sich über Höhe und Leistung der Entschädigung durch schriftliche Vereinbarung einigen, sobald das Enteignungsgesuch beim Regierungsrat gestellt oder das Auflageverfahren für einen Plan eröffnet ist, mit dessen Genehmigung die Erteilung des Enteignungsrechtes verbunden ist.
3. Der Vorsitzende der Schätzungskommission oder im Falle der Appellation der Präsident der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtes kann die Ermächtigung zur Eintragung vor der Vermessung erteilen, wenn der Enteigner ein Interesse an der vorzeitigen Eintragung nachweist und die Entschädigung hinreichend sicherstellt.