Art. 55 Gesetz über die Enteignung - Zahlung
Art. 55 Gesetz über die Enteignung · Zahlung
1. Die Entschädigungen und Abschlagszahlungen für die Enteignung eines Grundstückes, eines Grundstückteiles, eines beschränkten dinglichen Rechtes sowie für den Minderwert eines Grundstückes sind zuhanden des Berechtigten an das Grundbuchamt zu zahlen, in dessen Kreis das Grundstück ganz oder zum grösseren Teil liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig feststellen.
2. Der Ersatz für den weiteren dem Enteigneten verursachten Schaden (Art. 13) sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter sind unmittelbar an den Berechtigten zu leisten.
3. Der Grosse Rat regelt durch Dekret das Nähere über die Verzinsung und die Verwaltung der bei den Grundbuchämtern hinterlegten Entschädigungen und Abschlagszahlungen.