711.0
CH-BE
Art. 54 Gesetz über die Enteignung - Verfahren vor Verwaltungsgericht
Verfahrensrecht der Enteignung - Bestimmung der Höhe und der Art der Entschädigung
Art. 54 Gesetz über die Enteignung · Verfahren vor Verwaltungsgericht
1. Entscheide der Schätzungskommission können mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht werden. Der Überprüfung unterliegt das gesamte Verfahren der Vorinstanz mit Einschluss der Angemessenheit der Schätzung.
2. Das Verwaltungsgericht ist bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung an die Begehren der Parteien nicht gebunden.
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