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Art. 53 Gesetz über die Enteignung - 4 Entscheid der Schätzungskommission

Verfahrensrecht der Enteignung - Bestimmung der Höhe und der Art der Entschädigung
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Art. 53 Gesetz über die Enteignung · 4 Entscheid der Schätzungskommission

1. Im Entscheid der Schätzungskommission sind die einzelnen Bestandteile der Entschädigung ziffermässig auseinanderzuhalten.

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