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Art. 52 Gesetz über die Enteignung - 3 Prozessleitung durch den Präsidenten der Schätzungskommission

Verfahrensrecht der Enteignung - Bestimmung der Höhe und der Art der Entschädigung
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Art. 52 Gesetz über die Enteignung · 3 Prozessleitung durch den Präsidenten der Schätzungskommission

1. Misslingt die Einigungsverhandlung, so setzt der Präsident der Schätzungskommission den Beteiligten, die keine Eingabe eingereicht haben, Frist zur Vernehmlassung an und leitet das Verfahren mit tunlicher Beschleunigung bis zum Entscheid.

2. Im Interesse der zuverlässigen Ermittlung des Tatbestandes kann der Präsident der Schätzungskommission das Verfahren ganz oder teilweise bis zur Vollendung des Werkes einstellen.

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