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CH-BE
Art. 51 Gesetz über die Enteignung - 2 Einigungsverhandlung
Verfahrensrecht der Enteignung - Bestimmung der Höhe und der Art der Entschädigung
Art. 51 Gesetz über die Enteignung · 2 Einigungsverhandlung
Der Präsident der Schätzungskommission ordnet eine Einigungsverhandlung an. Er stellt dem Gesuchsgegner gleichzeitig ein Doppel des Gesuches zu.
Richtet sich die Enteignung gegen den Eigentümer eines Grundstückes, so ist er in der Vorladung anzuweisen, der Schätzungskommission Mieter oder Pächter, deren Miet- oder Pachtverträge im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, zu nennen.
Dem Gesuchsgegner steht das Recht zu, spätestens fünf Tage vor der Einigungsverhandlung seinen Standpunkt gegenüber dem Gesuchsbegehren schriftlich darzulegen.
Zur Einigungsverhandlung kann der Präsident die sachverständigen Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen.