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CH-BE
Art. 50 Gesetz über die Enteignung - Verfahren vor der Schätzungskommission 1 Einleitung
Verfahrensrecht der Enteignung - Bestimmung der Höhe und der Art der Entschädigung
Art. 50 Gesetz über die Enteignung · Verfahren vor der Schätzungskommission 1 Einleitung
Das Verfahren wird ohne vorausgehenden Aussöhnungsversuch durch Einreichung eines schriftlichen Gesuches beim Präsidenten der Schätzungskommission eingeleitet.
Zur Einleitung des Verfahrens sind Enteigner und Enteigneter befugt, sowie wer ein schutzwürdiges Interesse hat, dass sein Begehren von der Schätzungskommission entschieden werde.
Ein Feststellungsbegehren ist zulässig, wenn an der Feststellung der Rechtslage ein schutzwürdiges Interesse besteht.