711.0
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die Enteignung - Enteignungszwecke
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsrecht
Art. 5 Gesetz über die Enteignung · Enteignungszwecke
1. Es kann enteignet werden
a zum Zwecke der Erstellung, des Ausbaues oder der künftigen Erweiterung eines Werkes,
b für die Beschaffung und Ablagerung der Baustoffe, für Bauinstallationen und Zufahrten,
c für den Erwerb von Rechten zum Zwecke des Realersatzes gemäss Artikel 15 dieses Gesetzes.