Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.0 CH-BE

Art. 5 Gesetz über die Enteignung - Enteignungszwecke

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Gesetz über die Enteignung · Enteignungszwecke

1. Es kann enteignet werden

a zum Zwecke der Erstellung, des Ausbaues oder der künftigen Erweiterung eines Werkes,

b für die Beschaffung und Ablagerung der Baustoffe, für Bauinstallationen und Zufahrten,

c für den Erwerb von Rechten zum Zwecke des Realersatzes gemäss Artikel 15 dieses Gesetzes.

← Art. 4 Gesetz über die Enteignung Formelle und materielle Enteignung Art. 6 Gesetz über die Enteignung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →